Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand 03/2017 Baving Verpackungstechnik GmbH & Co.KG – Robert-Bosch-Straße 11, 48336 Sassenberg
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVB) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur,
wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern
nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung
des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den
Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in
Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn
wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind
wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem
Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt
werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere anfallende Entsorgungskosten und
Kosten für das Schneiden von Papier, werden gesondert berechnet.
(3) Soweit für die Durchführung des Auftrages Klischees, Lithographien,
Druckplatten und Werkzeuge, sonstige Hilfsmittel und Leistungen erforderlich
sind, trägt der Käufer die Kosten, sofern keine anders lautende, schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Kosten werden gesondert in Rechnung
gestellt. Der Käufer erwirbt weder Eigentum an den vorbezeichneten, für die
Durchführung des Auftrags erforderlichen Sachen. Er hat ferner keinen Anspruch
darauf, dass wir ihm Besitz hieran verschaffen. Erteilt der Käufer innerhalb
von zwölf Monaten nach der Fertigstellung des letzten Auftrages keinen
weiteren Auftrag, sind wir zur uneingeschränkten Verfügung über die
vorbezeichneten Gegenstände, insbesondere auch zu deren Vernichtung,
berechtigt. Erfolgen Aufträge nach Zeichnung oder sonstigen Angaben und
Vorgaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so
stellt der Auftraggeber den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter
frei.
(4) Ist ein Versendungskauf gem. § 5 Abs. 1 vereinbart, trägt der Käufer die
Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungslegung ohne
jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart
ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(3) Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit
berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit
zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei
Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. §
9 Abs. 7 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
(6) Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben
ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockung oder gar
Zahlungseinstellung eintritt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung
beantragt wird oder die Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag
vorliegen, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder
Schecks angenommen haben. In diesem Fall gelten etwaige von uns gewährte
Rabatte, Bonifikationen oder andere Vergünstigungen als nicht gewährt.
Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät
oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft
erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück
zu treten.
(7) Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel werden
als Zahlungsmittel von uns nicht akzeptiert und entgegengenommen. Eine
Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung von Schecks wird
nicht übernommen.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung
und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird
die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst
zu bestimmen.
(2) Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit Meldung der Versandbereitschaft auf
den Käufer über.
(3) Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Verzögert sich
die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht
die Gefahr bereits ab dem Eintritt der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. In diesem Fall sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers
die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(4) Zur Wahrung etwaiger Ansprüche wegen Beschädigung oder Verlust der
transportierten Waren hat der Käufer die ihm obliegenden Anzeigepflichten gem.
§ 438 HGB zu beachten.
(5) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe
bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme
ist.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür
berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. @ EUR pro Kalendertag,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren
Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die
Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer
bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Käufer im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein
erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der
Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(8) Soweit Ware auf EURO-Paletten verpackt ausgeliefert wird, die nicht im
Vorfeld frachtfrei vom Käufer bei uns angeliefert wurden, ist der Käufer
verpflichtet, uns bei jeder Anlieferung EURO-Paletten in gleicher Art, Menge
und Güte in einwandfreien Zustand zurückzugeben oder innerhalb von vier Wochen
nach Auslieferung die von uns überlassenen EURO-Paletten frachtfrei an uns
zurück zu senden. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, für die
überlassenen EURO-Paletten Wertersatz in Höhe des für eine Ersatzbeschaffung
zu aktuellen Preisen erforderlichen Betrages zu verlangen. Mit der
Geltendmachung von Wertersatz erlischt das Recht des Käufers, Paletten an den
Verkäufer zurückzugeben. Unsere Ansprüche auf Rückgabe oder Wertersatz
verjähren innerhalb von vier Jahren nach Auslieferung des letzten Auftrages,
den der Käufer dem Verkäufer erteilt hat.
§ 6 Mehr- oder Minderlieferungen
Es können Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu +/-10% auftreten. Etwaige
Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine
ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den Preis für die
tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
§ 7 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern ein
Versendungskauf vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(3) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen
und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,
nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser
Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. 2 entbinden uns für die
Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwas
vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch
zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder
sonstige Ansprüche zustehen.
(4) Wird eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne dass ein
Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. 3 vorliegt, so hat uns der Käufer in
Schrift- oder Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen
einzuräumen und die Ablehnung der Lieferung anzudrohen. Wird auch diese
Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt
vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit trifft.
(5) Wir können – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer
seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(6) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen
Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung),
bleiben unberührt.
(7) Ist eine Bestellung auf Abruf vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die
gefertigte Ware innerhalb einer Frist von drei Monaten komplett abzunehmen,
soweit nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart ist. Sollte der Käufer
die Ware nicht innerhalb der Frist abgenommen haben, wird die Zahlung auch
hinsichtlich der nicht abgenommenen Ware insgesamt fällig. Nach Überschreitung
der Frist hat der Käufer Lagerkosten in Höhe von 8,50 € netto monatlich je
Palettenstellplatz zu zahlen. Die Lagerkosten werden zu Beginn eines jeden
Monats abgerechnet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung
des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur
geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das
entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben. (5 Der Käufer muss die Vorbehaltsware und deren Erzeugnisse
pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen
§ 9 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich
Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die
gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit
der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages
sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer
Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
(3) Die sich im Rahmen des Handelsüblichen bewegenden Abweichungen in
Beschaffenheit, Stoff, Reinheit und Farbe stellen keine Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für die gem. § 6 vorbehaltenen
Mengenabweichungen sowie Gewichts- oder Maßabweichungen.
Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer wegen solcher Abweichungen nicht
zu.
(4) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434
Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder
sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine
Haftung.
(5) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt
sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren
Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Schrift- oder
Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht
erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder
nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer
die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet
waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau-
und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit
war für den Käufer nicht erkennbar.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur
Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel
selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur
Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung
vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
(13) Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach
gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)
nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit
wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§
651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit
der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die
auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs.
2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in 48361 Beelen Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer
i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am
Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB berührt nicht die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch
solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen
Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
(4) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern
und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.